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   EuGH, 11.07.1991 - C-97/90   

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https://dejure.org/1991,58
EuGH, 11.07.1991 - C-97/90 (https://dejure.org/1991,58)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1991 - C-97/90 (https://dejure.org/1991,58)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1991 - C-97/90 (https://dejure.org/1991,58)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Lennartz / Finanzamt München III

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4, 17, 20 Absatz 2 und 27 Absätze 1 und 5
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs - Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie - Erwerb der Güter ...

  • EU-Kommission

    Lennartz / Finanzamt München III

  • Wolters Kluwer

    Handelspolitik; Berichtigung des Vorsteuerabzuges für Investitionsgüter

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs - Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie - Erwerb der Güter ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    11. Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Investitionsgüter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1030 (Ls.)
  • DB 1992, 122
 
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Wird zitiert von ... (198)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 11.07.1991 - C-97/90
    13 Zur Beantwortung des zweiten Teils der ersten Frage ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 22) die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1, wie sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz 2 ergibt, mehrere aufeinanderfolgende Handlungen umfassen können.
  • EuGH, 21.09.1988 - 50/87

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 11.07.1991 - C-97/90
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. September 1988 in der Rechtssache 50/87 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4797, Randnrn. 16 und 17) ausgeführt hat, folgt aus dem System der Sechsten Richtlinie und insbesondere den Artikeln 4 und 17, daß es den Steuerpflichtigen möglich sein muß, das Recht auf Abzug der gesamten Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort auszuüben, sofern es keine Vorschrift gibt, die den Mitgliedstaaten eine Einschränkung dieses Rechts gestattet.
  • EuGH, 13.02.1985 - 5/84

    Direct Cosmetics / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 11.07.1991 - C-97/90
    Soweit keine abweichende Regelung gemäß Artikel 27, der den Mitgliedstaaten eine Mitteilungspflicht auferlegt, geschaffen worden ist, können die staatlichen Steuerbehörden einem Steuerpflichtigen keine von der Sechsten Richtlinie abweichende Vorschrift entgegenhalten (siehe Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 5/84, Direkt Cosmetics, Slg. 1985, 617, Randnr. 37).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    So ergibt sich hinsichtlich dieser materiellen Anforderungen und Bedingungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 168 der Richtlinie 2006/112, dass nur eine Person, die die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen besitzt und zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Gegenstands als solcher handelt, berechtigt ist, die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für diesen Gegenstand abzuziehen, wenn sie den Gegenstand für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 8, und vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ein Gegenstand geliefert wird, als Steuerpflichtiger gehandelt hat, d. h. für die Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören, zu beurteilen ist und deren Beurteilung Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 21, und vom 22. Oktober 2015, Sveda, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 21).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    So wurde bereits entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der in seiner Erklärung gegenüber den Steuerbehörden die beim Erwerb von Gegenständen geschuldete Vorsteuer abzieht, so behandelt wird, als habe er diese Gegenstände seinem Unternehmen zugeordnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1991, Lennartz, C-97/90, EU:C:1991:315, Rn. 26).
  • BFH, 18.09.2019 - XI R 7/19

    EuGH-Vorlage zur Dokumentation der Ausübung des Zuordnungswahlrechts

    Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt, also für unternehmerische und private Zwecke, verwendet wird oder werden soll, steht nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH dem Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht zu: Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand nur entsprechend dem --geschätzten-- unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen zuordnen (EuGH-Urteile Lennartz vom 11.07.1991 - C-97/90, EU:C:1990:315, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --EuZW-- 1991, 539; Armbrecht vom 04.10.1995 - C-291/92, EU:C:1995:304, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1996, 392, 736, Rz 19 ff.; Bakcsi vom 08.03.2001 - C-415/98, EU:C:2001:136, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 632, Rz 25 ff.; HE vom 21.04.2005 - C-25/03, EU:C:2005:241, BStBl II 2007, 24, Rz 46; Puffer vom 23.04.2009 - C-460/07, EU:C:2009:254, UR 2009, 410, Rz 40 ff.; Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 - C-118/11, EU:C:2012:97, UR 2012, 230, Rz 53 ff.; Medicom und Maison Patrice Alard vom 18.07.2013 - C-210/11, C-211/11, EU:C:2013:479, UR 2014, 404, Rz 21 f.; Trgovina Prizma vom 09.07.2015 - C-331/14, EU:C:2015:456, UR 2015, 621, Rz 20; BFH-Urteile vom 07.07.2011 - V R 21/10, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 234, 531, BStBl II 2014, 81, Rz 22; vom 07.07.2011 - V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 21; vom 19.07.2011 - XI R 29/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430, Rz 22 f.; vom 18.04.2012 - XI R 14/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 2012, 1828, Rz 25; vom 11.07.2012 - XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Rz 35; vom 20.03.2014 - V R 27/12, BFH/NV 2014, 1097, Rz 11; BFH-Beschluss vom 25.02.2014 - V B 75/13, BFH/NV 2014, 914, Rz 3).

    Denn eine Leistung wird für das Unternehmen nur dann bezogen bzw. der Unternehmer handelt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs nur dann als Steuerpflichtiger, wenn die Leistung zum Zeitpunkt des Erwerbs zur (beabsichtigten) Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wird (EuGH-Urteile Lennartz, EU:C:1991:315, EuZW 1991, 539, Rz 15; Eon Aset Menidjmunt, EU:C:2012:97, UR 2012, 230, Rz 57; Klub vom 22.03.2012 - C-153/11, EU:C:2012:163, HFR 2012, 559, Rz 39; BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 266, Rz 46; BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 922, Rz 8 und 10, m.w.N.).

    Allerdings prüft der EuGH das "Handeln als Steuerpflichtiger", das insoweit für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen maßgeblich ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile Lennartz, EU:C:1991:315, EuZW 1991, 539, Rz 14, 19; Armbrecht, EU:C:1995:304, BStBl II 1996, 392, Rz 16 f.; Bakcsi, EU:C:2001:136, HFR 2001, 632, Rz 24 ff.; Gmina Ryjewo, EU:C:2018:595, UR 2018, 687, Rz 34).

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Rechtsprechung
   EuGH, 06.12.1990 - C-343/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1451
EuGH, 06.12.1990 - C-343/89 (https://dejure.org/1990,1451)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.1990 - C-343/89 (https://dejure.org/1990,1451)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1990 - C-343/89 (https://dejure.org/1990,1451)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte

    Gemeinsamer Zolltarif - Zölle - Anwendung auf Falschgeld - Unzulässigkeit - Strafverfolgung - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten

  • EU-Kommission

    Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Zahlung von Zoll und von Einfuhrumsatzsteuer auf das Verbringen von falschen Banknoten

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; EWGV Art. 29; ; EWGV Art. 3; ; EWGV Art. 12; ; EWGV Art. 9; ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 2

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 77/388 Art. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1992, 122
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 28.02.1984 - 294/82

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus EuGH, 06.12.1990 - C-343/89
    18 Dazu hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger II, Slg. 1984, 1177) bereits festgestellt, daß die Einfuhrumsatzsteuer und die Zölle hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale insofern vergleichbar sind, als sie durch die Einfuhr in die Gemeinschaft und die sich anschließende Überführung in den Vertrieb innerhalb der Mitgliedstaaten entstehen und als jede von ihnen ein Element des Verkaufspreises darstellt, der von den Wirtschaftsteilnehmern der nachfolgenden Vertriebsstufen in gleicher Weise kalkuliert wird.
  • EuGH, 26.10.1982 - 221/81

    Wolf / Hauptzollamt Düsseldorf

    Auszug aus EuGH, 06.12.1990 - C-343/89
    11 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 221/81 (Wolf, Slg. 1982, 3681) und in der Rechtssache 240/81 (Einberger I, Slg. 1982, 3699) für Recht erkannt hat, daß bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke sind, keine Zollschuld entsteht.
  • EuGH, 26.10.1982 - 240/81

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus EuGH, 06.12.1990 - C-343/89
    11 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 221/81 (Wolf, Slg. 1982, 3681) und in der Rechtssache 240/81 (Einberger I, Slg. 1982, 3699) für Recht erkannt hat, daß bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln, die nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke sind, keine Zollschuld entsteht.
  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger II, Slg. 1984, 1177, Randnrn. 19 und 20), in den Urteilen Mol und Happy Family (Randnrn. 15 bzw. 17) und im Urteil vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-343/89 (Witzemann, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 19) ausgeführt, daß unerlaubte Einfuhren oder Lieferungen von Betäubungsmitteln oder Falschgeld, die als solche von der Einführung in den Wirtschafts- und Handelskreislauf der Gemeinschaft ausgeschlossen sind und nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben können, völlig außerhalb des Regelungsbereichs der Sechsten Richtlinie liegen und somit nicht zum Entstehen einer Mehrwertsteuerschuld führen.
  • EuGH, 28.05.1998 - C-3/97

    Goodwin und Unstead

    Die Herren Goodwin und Unstead meinen unter Berufung auf die Urteile vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 294/82 (Einberger, Slg. 1984, 1177), vom 5. Juli 1988 in den Rechtssachen 269/86 (Mol, Slg. 1988, 3627) und 289/86 (Happy Family, Slg. 1988, 3655) sowie vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-343/89 (Witzemann, Slg. 1990, I-4477), da kein legaler Markt für nachgemachte Parfümeriewaren existiere, falle der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt unter die erwähnte Ausnahme.

    In dem Urteil Witzemann (Randnr. 20) hat der Gerichtshof entschieden, daß seine zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln angestellten Erwägungen erst recht für die Einfuhr von Falschgeld gälten.

    In diesen vier Urteilen hat der Gerichtshof ferner festgestellt, daß rechtswidrige Einfuhren oder Lieferungen von Waren der damals in Rede stehenden Art, deren Einführung in den Wirtschafts- und Handelskreislauf der Gemeinschaft per definitionem völlig ausgeschlossen ist und die nur Anlaß zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben können, zu den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie in keiner Beziehung stehen (Urteile Einberger, Randnrn. 19 und 20, Mol, Randnr. 15, Happy Family, Randnr. 17, und Witzemann, Randnr. 19).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

    Beide Regelungen sind insofern hinsichtlich ihrer Hauptmerkmale vergleichbar, als die Tatbestände durch die Einfuhr in die Gemeinschaft und die sich anschließende Überführung in den Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten entstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 1984, Einberger, 294/82, Slg. 1984, 1177, Randnr. 18, sowie vom 6. Dezember 1990, Witzemann, C-343/89, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1998 - C-3/97

    Goodwin und Unstead

    (6) - Urteile Happy Family (Randnr. 17) und Mol (Randnr. 15) sowie vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-343/89 (Witzemann, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 19).

    (8) - Urteil Witzemann, Randnr. 20.

    (11) - Es handelt sich um folgende Übereinkünfte: Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (Urteil Happy Family, Randnr. 25), Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (Urteil Mol, Randnr. 24) und Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei (Urteil Witzemann, Randnr. 14).

  • EuGH, 29.06.2000 - C-455/98

    Salumets u.a.

    Diese Rechtsprechung sei durch das Urteil vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-343/89 (Witzemann Slg. 1990, I-4477, Randnr. 20) auf Fälle der Einfuhr von Falschgeld ausgedehnt worden.
  • EuGH, 11.07.2013 - C-273/12

    Harry Winston - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

    Diese Parallelität wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs der Einfuhrmehrwertsteuer mit dem Tatbestand und der Entstehung des Anspruchs bei Zöllen zu verknüpfen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Dezember 1990, Witzemann, C-343/89, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 18, und vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, Slg. 2010, I-3799, Randnrn.
  • BFH, 30.01.1997 - V R 27/95

    Glücksspiel - Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze - Zulassungsentgelt

    Durch die Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, daß zu den Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG nur solche Waren und Dienstleistungen in keinerlei Beziehungen stehen, die einem völligen Verkehrsverbot in allen Mitgliedstaaten unterliegen (wie für Falschgeld, vgl. EuGH-Urteil vom 6. Dezember 1990 Rs. C-343/89 - Witzemann, Slg. 1990, I-4477, Umsatzsteuer-Rundschau - UR 1991, 148, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, 6.USt-RL (EWG), Art. 2, Rechtsspruch 14, Rdnr. 20, oder wie für Rauschgift, vgl. EuGH-Urteil vom 5. Juli 1988 Rs. 289/86 - Happy Family, Slg. 1988, 3655, UR 1989, 309, StRK, 6.USt-RL (EWG), Art. 2, Rechtsspruch 10, Rdnr. 17; EuGH-Urteil vom 2. August 1993 Rs. C-111/92 - Lange, Slg. 1993, I-4677, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht - UVR 1993, 305, UR 1994, 47, StRK, 6.USt-RL (EWG), Art. 15, Rechtsspruch 3, Rdnr. 13, 16, m.w.N. - verbotene Ausfuhr).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-255/02

    Halifax u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1, 4 Absätze 1

    24 - Urteile Senta Einberger, Happy Family (Randnr. 23) und vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-343/89 (Witzemann, Slg. 1990, I-4477, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Zollkodex der Gemeinschaften - Zolllager - Externes

    35 - Urteil Harry Winston, C-273/12, EU:C:2013:466, Rn. 41 und die dort angeführten Urteile Witzemann, C-343/89, EU:C:1999:445, Rn. 18, und Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 90 und 91.
  • FG Schleswig-Holstein, 18.02.2022 - 4 V 148/20

    Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung: Umsatzsteuerbarkeit von sog.

    Der Gerichtshof habe hierzu ausgeführt, dass Erzeugnisse, deren Einführung in den Wirtschafts- und Handelskreislauf der Gemeinschaft völlig ausgeschlossen seien und deren unerlaubte Einfuhr nur Anlass zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben könne, zu den Bestimmungen über das Bestehen einer Umsatzsteuerschuld in keinerlei Beziehung stünden (z.B. Betäubungsmittel / Falschgeld; Verweis auf EuGH-Urteile vom 5. August 1988, 289/86; vom 6. Dezember 1990, C-343/89).

    Auf Basis dieser Rechtsgrundsätze wurde das Entstehen einer Steuer bspw. abgelehnt bei der unerlaubten Lieferung von Betäubungsmitteln (EuGH-Urteil vom 5. Juli 1988, 289/86, Slg 1988, 3655-3678) oder bei der Einfuhr von Falschgeld (EuGH-Urteil vom 6. Dezember 1990, C-343/89).

  • FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen Einfuhr;

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-137/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot darf die Gemeinde Maastricht Personen,

  • FG Hamburg, 06.12.2022 - 4 K 1/18

    Einfuhrumsatzsteuer: EuGH-Vorlage: Sinngemäße Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK

  • EuGH, 02.08.1993 - C-111/92

    Lange / Finanzamt Fürstenfeldbruck

  • FG Hessen, 16.02.2016 - 1 K 2513/12

    § 1 Abs.1 Nr.1, § 3 Abs.9 S.1,2 UStG, Art. 24 Abs.1, Art. 25 Buchst. b

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2016 - C-571/15

    Wallenborn Transports - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Grenzüberschreitender

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Vorschriftswidriges Verbringen von Waren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Anwendungsbereich

  • FG Münster, 17.04.2001 - 15 K 6234/00

    Steuerfreiheit illegaler Kartenspielumsätze

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20

    DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.1999 - C-158/98

    Coffeeshop "Siberië"

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1991 - C-159/90

    The Society for the Protection of Unborn Children Ireland Ltd gegen Stephen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-677/21

    Fluvius Antwerpen - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-455/98

    Salumets u.a.

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   EuGH, 19.03.1991 - C-109/90   

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https://dejure.org/1991,522
EuGH, 19.03.1991 - C-109/90 (https://dejure.org/1991,522)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.1991 - C-109/90 (https://dejure.org/1991,522)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 1991 - C-109/90 (https://dejure.org/1991,522)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Giant / Overijse

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Erhebung anderer nationaler Abgaben, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zulässigkeit - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Besondere Vergnügungssteuer - Ausschluß

  • EU-Kommission

    Giant / Overijse

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem als einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage; Ausgestaltung des Mechanismus des Vorsteuerabzugs; Merkmale einer Umsatzsteuer im Sinne von Art. 33 der 6. Richtlinie 77/388/388

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; 6. Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977 Art. 33

  • rechtsportal.de

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Erhebung anderer nationaler Abgaben, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zulässigkeit - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Besondere Vergnügungssteuer - Ausschluß

  • rechtsportal.de

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Erhebung anderer nationaler Abgaben, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zulässigkeit - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Besondere Vergnügungssteuer - Ausschluß

  • Der Betrieb

    8. Erhebung einer Vergnügungsteuer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1992, 122
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus EuGH, 19.03.1991 - C-109/90
    11 Bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist vor allem, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84 (Rousseau Wilmot/Organic, Slg. 1985, 3759) und vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi/Directeur général des Impôts, Slg. 1988, 1343) entschieden hat, zu ermitteln, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr belastet und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfasst.

    12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere die Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, a. a. O., vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, a. a. O., und vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a./Staatssecretaris van Financiën, Slg. 1989, 2671) beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 der Ersten Richtlinie auf dem Grundsatz, daß auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.

  • EuGH, 27.11.1985 - 295/84

    Rousseau Wilmot / Organic

    Auszug aus EuGH, 19.03.1991 - C-109/90
    11 Bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, ist vor allem, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84 (Rousseau Wilmot/Organic, Slg. 1985, 3759) und vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi/Directeur général des Impôts, Slg. 1988, 1343) entschieden hat, zu ermitteln, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr belastet und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfasst.

    12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere die Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, a. a. O., vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, a. a. O., und vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a./Staatssecretaris van Financiën, Slg. 1989, 2671) beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 der Ersten Richtlinie auf dem Grundsatz, daß auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.

  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus EuGH, 19.03.1991 - C-109/90
    9 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 8. Juli 1986 in der Rechtssache 73/85 (Kerrutt/Finanzamt Mönchengladbach-Mitte, Slg. 1986, 2219) ausgeführt hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung, daß das Gemeinschaftsrecht mit der Mehrwertsteuer konkurrierende Abgabenregelungen zulässt.
  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 19.03.1991 - C-109/90
    12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere die Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, a. a. O., vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, a. a. O., und vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink u. a./Staatssecretaris van Financiën, Slg. 1989, 2671) beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gemäß Artikel 2 der Ersten Richtlinie auf dem Grundsatz, daß auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe einschließlich, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.
  • OVG Thüringen, 19.12.2002 - 4 EO 489/02

    Kommunale Steuern; Zur Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

    Die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 9. März 2000 - Rechtssache C-437/97 - Ev. Krankenhausverein Wien, Slg. 2000, I-1157 [I-1200], Rdnr. 22; Urteil vom 26. Juni 1997 - Rechtssache C-370/95 u. a. - Careda SA u. a., Slg. 1997, I-3721 [I-3742 f.], Rdnr. 14; Urteil vom 7. Mai 1992 - Rechtssache C-347/90 - Bozzi, Slg. 1992, I-2947 [I-2969 f.], Rdnr. 12; Urteil vom 31. März 1992 - Rechtssache C-200/90 - Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217 [I-2246 f.], Rdnr. 11; Urteil vom 19. März 1991 - Rechtssache C-109/90 - Giant, Slg. 1991, I-1385 [I-1397], Rdnrn. 11 und 12; Urteil vom 13. Juli 1989 - Rechtssachen 93/88 und 94/88 - Wisselink u. a., Slg. 1989-III, 2671 [2706], Rdnr. 18; Urteil vom 3. März 1988 - 252/86 - Bergandi, Slg. 1988, 1343 [1372], Rdnr. 15; Urteil vom 27. November 1985 - Rechtssache 295/84 - Rousseau Wilmot, Slg. 1985-V, 3759 [3768 f.], Rdnr. 15) entwickelten wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer sind: .

    Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass die hier zu überprüfende Vergnügungssteuer nur innerhalb eines begrenzten geographischen Bereichs - nämlich ausschließlich im Stadtgebiet Jena - erhoben wird (so aber die Schlussanträge des Generalanwalts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385 [I-1392], Tz. 12 [kommunale Vergnügungssteuer]; Sächs. OVG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 2 S 193/95 -, KStZ 1997, 97 [100]) und die Regelung somit, isoliert betrachtet, nicht allgemein im gesamten Mitgliedsstaat gilt.

    Der Europäische Gerichtshof hat im Verfahren Giant eine örtliche Gemeindesteuer auf ihre Vereinbarkeit mit der Mehrwertsteuerrichtlinie überprüft (Urteil vom 19. März 1991 - Rechtssache C-109/90 - Slg. 1991, I-1385).

    Die erforderliche Allgemeinheit der Steuer ist damit nicht gegeben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 1991 - Rechtssache C-109/90 - Giant, Slg. 1991, I-1385 [I-1398], Rdnr. 14 zur belgischen Vergnügungssteuer; HessVGH, Beschluss vom 23. April 1997 - 5 TG 4306/96 -, NVwZ-RR 1998, 673 [674]; OVG Schleswig., Urteil vom 22. April 1998 - 2 K 3/95 -, NVwZ 1999, 1371 [1374] = KStZ 1999, 55 [59]).

    Die Vergnügungssteuer wird nämlich nur auf einer Stufe des Vertriebs erhoben und belastet deshalb nicht den Mehrwert, sondern den gesamten Wert der Dienstleistung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 1991 - Rechtssache C-109/90 - Giant, Slg. 1991, I-1385 [I-1398], Rdnr. 14 zur belgischen Vergnügungssteuer; HessVGH, Beschluss vom 23. April 1997 - 5 TG 4306/96 -, NVwZ-RR 1998, 673 [674]).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a.

    8: — Urteil vom 8. Juli 1986 in der Rechtssache 73/85 (Kerrutt, Slg. 1986, 2219, Randnr. 22),Urteil vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88 (Wisselinku. a., Slg. 1989, 2671, Randnr. 14) und Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90 (Giant, Slg. 1991, I-1385, Randnr. 9).

    18: — Urteil in der Rechtssache C-109/90 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 14).

    22: — Urteil in der Rechtssache C-109/90 (zitiert in Fußnote 7).

    29: — Urteil in der Rechtssache C-109/90 (zitiert in Fußnote 7).

    30: — Urteil in der Rechtssache C-109/90 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 14).

    32: — Urteil in der Rechtssache C-109/90 (zitiert in Fußnote 7).

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Das Bundesverwaltungsgericht durfte davon ausgehen, daß der Inhalt dieser Regelung durch die Entscheidung des EuGH vom 3. März 1988 (Rs. 252/86, EuGHE 1988, 1343 ff.; vgl. auch Urteil vom 15. März 1989, EuGHE 1989, 787 ff. und speziell zur örtlichen Vergnügungsteuer Urteil vom 19. März 1991, EuGHE 1991, I-1385 ff.) bereits geklärt ist.
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Rechtsprechung
   EuGH, 23.04.1991 - C-297/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1596
EuGH, 23.04.1991 - C-297/89 (https://dejure.org/1991,1596)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.1991 - C-297/89 (https://dejure.org/1991,1596)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 1991 - C-297/89 (https://dejure.org/1991,1596)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Ryborg

    Richtlinie 83/182 des Rates, Artikel 7 Absatz 1
    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel - Gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie 83/182 - Begriff - Kriterien zur Bestimmung

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Ryborg

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des "gewöhnlichen Wohnsitzes" i. S. des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel ; Vorübergehende Einfuhr eines Kraftfahrzeugs zu privaten Zwecken; Ständiger ...

  • Judicialis

    Richtlinie 83/182/EWG Art. 7 Abs. 1; ; Richtlinie 83/182/EWG Art. 10 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 83/182 Art. 7 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Gewöhnlicher Wohnsitz im Ausland

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Richtlinie 83/182/EWG - Vorübergehende Einfuhr eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung - Gewöhnlicher Wohnsitz - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Absprache.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1992, 122
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-297/89
    37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u. a. Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnr. 40) können sich einzelne gegenüber dem Staat nur auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen.
  • EuGH, 13.11.1990 - C-216/89

    Reibold / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-297/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung auf anderen Gebieten des Gemeinschaftsrechts ist nämlich der gewöhnliche Wohnsitz als der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (vgl. Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 13/73, Angenieux, Slg. 1973, 935, vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 284/87, Schäflein/Kommission, Slg. 1988, 4475, und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-216/89, Reibold, Slg. 1990, I-4163).
  • EuGH, 12.07.1973 - 13/73

    Angenieux / Hakenberg

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-297/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung auf anderen Gebieten des Gemeinschaftsrechts ist nämlich der gewöhnliche Wohnsitz als der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (vgl. Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 13/73, Angenieux, Slg. 1973, 935, vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 284/87, Schäflein/Kommission, Slg. 1988, 4475, und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-216/89, Reibold, Slg. 1990, I-4163).
  • EuGH, 06.07.1988 - 127/86

    Strafverfahren gegen Ledoux

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-297/89
    13 Die Bestimmungen der Richtlinie 83/182 sind deshalb unter Berücksichtigung der mit der Harmonisierung im Mehrwertsteuerbereich verfolgten grundlegenden Ziele wie unter anderem der Förderung der Freizuegigkeit und des freien Warenverkehrs sowie des Verbots der Doppelbesteuerung auszulegen (Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84, Profant, Slg. 1985, 3237, Randnr. 25, und vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86, Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11).
  • EuGH, 14.07.1988 - 284/87

    Schäflein / Kommission

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-297/89
    Nach der ständigen Rechtsprechung auf anderen Gebieten des Gemeinschaftsrechts ist nämlich der gewöhnliche Wohnsitz als der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (vgl. Urteile vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 13/73, Angenieux, Slg. 1973, 935, vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 284/87, Schäflein/Kommission, Slg. 1988, 4475, und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-216/89, Reibold, Slg. 1990, I-4163).
  • EuGH, 03.10.1985 - 249/84

    Ministère public / Profant

    Auszug aus EuGH, 23.04.1991 - C-297/89
    13 Die Bestimmungen der Richtlinie 83/182 sind deshalb unter Berücksichtigung der mit der Harmonisierung im Mehrwertsteuerbereich verfolgten grundlegenden Ziele wie unter anderem der Förderung der Freizuegigkeit und des freien Warenverkehrs sowie des Verbots der Doppelbesteuerung auszulegen (Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 249/84, Profant, Slg. 1985, 3237, Randnr. 25, und vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 127/86, Ledoux, Slg. 1988, 3741, Randnr. 11).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-262/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES IM RAHMEN DER

    Die griechische Regierung trägt unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943) vor, der gewöhnliche Wohnsitz sei der Ort, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt habe, so dass alle in diesem Zusammenhang erheblichen Tatsachen zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes zu berücksichtigen seien.

    Als gewöhnlicher Wohnsitz ist daher der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (Urteil Ryborg, Randnr. 19).

    Dabei sind alle erheblichen Tatsachen im Hinblick auf die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes als ständigen Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen (Urteil Ryborg, Randnr. 20), d. h. insbesondere die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen, und der Ort, an dem verwaltungsmäßige Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen, soweit diese Faktoren den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen, dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen.

    Sie verpflichtet sie nicht, sich in jedem Einzelfall, in dem die Anwendung der Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden ist, abzusprechen (Urteil Ryborg, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2000 - C-262/99

    Louloudakis

    L 105, S. 59.4: - Slg. 1997, I-5981.5: - Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 19 mit weiteren Nachweisen).

    6: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnr. 20).

    7: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnr. 25).

    9: - Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-90/97 (Swaddling Slg. 1999, I-1075, Randnr. 29.) 10: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 30 bis 35).

    16: - Urteil in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, zitiert in Fußnote 4, Randnr. 13).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

    Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 7 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105, S. 59), der den Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes in einer Art. 6 der Richtlinie 83/183 entsprechenden Weise definiert, bereits entschieden, dass die Kriterien für die Bestimmung dieses Begriffs sowohl auf die berufliche und persönliche Bindung einer Person an einen bestimmten Ort als auch auf die Dauer dieser Bindung abstellen und dass sie deshalb kumulativ zu prüfen sind (vgl. Urteile vom 23. April 1991, Ryborg, C-297/89, Slg. 1991, I-1943, Randnr. 19, und Louloudakis, Randnr. 51).

    Der gewöhnliche Wohnsitz ist als der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (vgl. entsprechend Urteile Ryborg, Randnr. 19, und Louloudakis, Randnr. 51).

    Zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes als des ständigen Mittelpunkts der Interessen des Betroffenen sind alle erheblichen Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. Urteil Ryborg, Randnr. 20), d. h. insbesondere die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen, und der Ort, an dem die verwaltungsmäßigen Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen, soweit diese Faktoren den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen, dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen (Urteil Louloudakis, Randnr. 55).

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Rechtsprechung
   EuGH, 11.12.1990 - 47/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,695
EuGH, 11.12.1990 - 47/88 (https://dejure.org/1990,695)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.1990 - 47/88 (https://dejure.org/1990,695)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1990 - 47/88 (https://dejure.org/1990,695)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,695) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Denmark

    EWG-Vertrag, Artikel 30 und 95
    1. Steuerrecht - Inländische Abgaben - Artikel 95 EWG-Vertrag - Anwendungsbereich - Besteuerung eingeführter Waren bei fehlender gleichartiger oder konkurrierender inländischer Produktion - Ausschluß - Überhöhtes Steuerniveau - Unerheblich - Beurteilung anhand der ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Denmark

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge ; Diskriminierende inländische Besteuerung von Waren aus anderen Mitgliedsstaaten; Zulassungssteuer auf eingeführte Gebrauchtwagen

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; EWGV Art. 95; ; EWGV Art. 30

  • rechtsportal.de

    EWGV Art. 169; EWGV Art. 95; EWGV Art. 30
    1. Steuerrecht - Inländische Abgaben - Artikel 95 EWG-Vertrag - Anwendungsbereich - Besteuerung eingeführter Waren bei fehlender gleichartiger oder konkurrierender inländischer Produktion - Ausschluß - Überhöhtes Steuerniveau - Unerheblich - Beurteilung anhand der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Artikel 95 EWG-Vertrag - Zulassungssteuer - Fehlen einer inländischen Produktion.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1992, 122
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 22.03.1977 - 74/76

    Ianelli / Meroni

    Auszug aus EuGH, 11.12.1990 - 47/88
    18 Weiterhin sind bei der Anwendung von Artikel 95, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli/Meroni, Slg. 1977, 557) entschieden hat, nicht nur der Satz der inländischen Abgabe, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch deren Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen.
  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus EuGH, 11.12.1990 - 47/88
    9 Weiterhin ist daran zu erinnern, daß Artikel 95 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt das Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343) in seiner Gesamtheit darauf abzielt, durch Beseitigung jeder Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.
  • EuGH, 04.04.1968 - 31/67

    Stier / Hauptzollamt Hamburg-Ericus

    Auszug aus EuGH, 11.12.1990 - 47/88
    12 Der Gerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache 31/67 (Stier, Slg. 1968, 351) entschieden, daß die Mitgliedstaaten Erzeugnisse, die in Ermangelung einer entsprechenden inländischen Produktion nicht von den Verbotsbestimmungen des Artikels 95 erfasst werden, nicht mit einer derart hohen Steuer belegen dürfen, daß der freie Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes hinsichtlich dieser Erzeugnisse beeinträchtigt würde.
  • EuGH, 17.06.2003 - C-383/01

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT EINE SEHR HOHE NATIONALE STEUER AUF DIE ZULASSUNG NEUER

    Daher hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509) entschieden, dass das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) verstoßen hat, indem es auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge eine Zulassungssteuer erhebt, deren Bemessungsgrundlage ein über dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs liegender Pauschalwert ist, mit der Folge, dass eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge höher besteuert werden als in Dänemark verkaufte und dort zuvor zugelassene Gebrauchtfahrzeuge.

    Der Gerichtshof hat jedoch diese Behauptung einer Vertragsverletzung nach der Feststellung zurückgewiesen, dass Artikel 95 nicht gegen inländische Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse ins Feld geführt werden kann, wenn es an einer gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Produktion fehlt, und dass dieser Artikel insbesondere keine Stütze für eine Beanstandung des überhöhten Niveaus etwaiger Steuern bietet, mit denen die Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse belegen, wenn diese Steuern keinerlei diskriminierende oder schützende Wirkung zeitigen (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 10).

    Die extreme Höhe der Zulassungssteuer mache die Einfuhr von Kraftfahrzeugen nach Dänemark zu normalen Handelsbedingungen zugunsten des Kaufs von bereits zugelassenen Gebrauchtfahrzeugen im Inland unmöglich; diese Fahrzeuge seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 17, und Urteil vom 3. Februar 2000 in der Rechtssache C-228/98, Dounias, Slg. 2000, I-577, Randnr. 42) als dänische Erzeugnisse anzusehen.

    Unter diesen Voraussetzungen hat der Østre Landsret beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann eine von einem Mitgliedstaat erhobene indirekte Steuer (eine Zulassungssteuer), die für neue Kraftfahrzeuge 105 % von 52 800 DKR und 180 % vom Rest des steuerpflichtigen Wertes beträgt, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung darstellen und deshalb nach Artikel 28 EG verboten sein (siehe dazu Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-47/88, Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 13)? 2. Wenn die erste Frage bejaht wird, kann die Zulassungssteuer dann aus Gründen gerechtfertigt sein, die in Artikel 30 EG aufgeführt sind oder die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 28 EG ergeben (siehe Rechtssache 120/78, Rewe Zentral ["Cassis de Dijon"], Slg. 1979, 649)? Zur ersten Vorabentscheidungsfrage.

    Nachdem die Anwendbarkeit des Artikels 90 EG im Ausgangsverfahren somit festgestellt ist, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel seinem Wortlaut nach verbietet, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben, oder inländische Abgaben zu erheben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen (siehe Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 8).

    Auch zielt Artikel 90 EG, wie aus dem Urteil Kommission/Dänemark (Randnr. 9) hervorgeht, in seiner Gesamtheit darauf ab, durch Beseitigung jeder Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

    Insbesondere bietet er keine Stütze für eine Beanstandung des etwa überhöhten Niveaus der Steuern, mit denen die Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse belegen, wenn diese Steuern keinerlei diskriminierende oder schützende Wirkung zeitigen (siehe Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 10).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/01

    Weigel

    37 Zu Artikel 90 EG stelle sich zum einen die Frage, ob durch die Heranziehung des aus den inländischen Marktverhältnissen abgeleiteten gemeinen Wertes den Urteilen vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88 (Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509) und vom 9. März 1995 in der Rechtssache C-345/93 (Nunes Tadeu, Slg. 1995, I-479) ausreichend Rechnung getragen werde.

    66 Für den Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 90 EG die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 9, Nunes Tadeu, Randnr. 18, und Tulliasiamies und Siilin, Randnr. 52).

    70 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 EG vorliegt, wenn auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge eine Steuer erhoben wird, deren Bemessungsgrundlage ein über dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs liegender Wert ist, mit der Folge, dass eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge höher besteuert werden als gleichartige, auf dem Inlandsmarkt erhältliche Gebrauchtfahrzeuge (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 22).

    Ferner hat er entschieden, dass eine unterschiedliche Besteuerung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, wenn die am höchsten besteuerten Erzeugnisse ihrer Art nach eingeführte Erzeugnisse sind (vgl. Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 21).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

    Diese Bestimmung soll somit die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sichern (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-47/88, Kommission/Dänemark, Slg. 1990, I-4509, Randnr. 9).

    Speziell zur Beurteilung der Gleichartigkeit von Obst- und Traubenweinen hat der Gerichtshof ausgeführt, daß zum einen eine Reihe objektiver Merkmale der beiden Gruppen von Getränken zu berücksichtigen sind, wie ihr Ausgangsstoff, ihre Herstellungsverfahren und ihre organoleptischen Eigenschaften ° insbesondere ihr Geschmack und ihr Alkoholgehalt °, und zum anderen die Frage, ob die beiden Getränkegruppen den gleichen Bedürfnissen der Verbraucher dienen können (vgl. Urteil vom 4. März 1986 in der Rechtssache 106/84, Kommission/Dänemark, Slg. 1986, 833, Randnr. 12).

    30 Der Gerichtshof hat bereits im Urteil Kommission/Dänemark vom 4. März 1986 (a. a. O., Randnrn. 14 und 15) die Ansicht vertreten, daß Tafelweine, gleichgültig, ob es sich um Obst- oder Traubenweine handelt, aus derselben Art von Grunderzeugnissen, nämlich aus Agrarprodukten, nach dem gleichen Verfahren, nämlich durch natürliche Gärung, hergestellt werden.

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Rechtsprechung
   EuGH, 18.04.1991 - C-230/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2274
EuGH, 18.04.1991 - C-230/89 (https://dejure.org/1991,2274)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.1991 - C-230/89 (https://dejure.org/1991,2274)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 1991 - C-230/89 (https://dejure.org/1991,2274)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Differenzierende Besteuerung alkoholischer Getränke - Gleichartige oder konkurrierende Waren - Beurteilungskriterien - Unerheblichkeit der Verbrauchsgewohnheiten - Hoechste Steuerklasse, die praktisch nur für eingeführte Erzeugnisse

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

  • Wolters Kluwer

    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Differenzierende Besteuerung alkoholischer Getränke - Gleichartige oder konkurrierende Waren - Beurteilungskriterien - Unerheblichkeit der Verbrauchsgewohnheiten - Hoechste Steuerklasse, die praktisch nur für eingeführte Erzeugnisse; ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 169; ; EWG-Vertrag Art. 95

  • rechtsportal.de

    EWG-Vertrag Art. 169; EWG-Vertrag Art. 95
    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Differenzierende Besteuerung alkoholischer Getränke - Gleichartige oder konkurrierende Waren - Beurteilungskriterien - Unerheblichkeit der Verbrauchsgewohnheiten - Hoechste Steuerklasse, die praktisch nur für eingeführte Erzeugnisse

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 64 (Entscheidungsbesprechung)

    Ouzo-Entscheidung - Eine ungenutzte Möglichkeit zur Bereinigung der Gemeinschaftsrechtsordnung von Widersprüchen (Sebastian Weinzierl; EuR 2005, 759)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1992, 122
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.02.1980 - 168/78

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 18.04.1991 - C-230/89
    8 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (Urteile vom 27. Februar 1980 in den Rechtssachen 168/78, Kommission/Frankreich, 169/78, Kommission/Italien, und 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 347, 385 und 447, und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 601), gibt es bei alkoholischen Getränken eine unbeschränkte Zahl von Getränken, die als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 zu betrachten sind; ferner gibt es, auch wenn sich keine hinreichende Gleichartigkeit zwischen den fraglichen Erzeugnissen feststellen lässt, gemeinsame Zuege, die genügend ausgeprägt sind, um die Annahme zuzulassen, daß wenigstens ein teilweiser oder potentieller Wettbewerb vorliegt.
  • EuGH, 27.02.1980 - 170/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 18.04.1991 - C-230/89
    Der Gerichtshof hat unter anderem in seinem Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 170/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1980, 417) ausgeführt, daß man sich bei der Bestimmung des möglichen Substitutionsgrades nicht auf die in einem Mitgliedstaat oder einem bestimmten Gebiet bestehenden Trinkgewohnheiten beschränken darf.
  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus EuGH, 18.04.1991 - C-230/89
    12 Zwar hat der Gerichtshof festgestellt, daß das Gemeinschaftsrecht beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung und mangels einer Vereinheitlichung oder Angleichung der einschlägigen Bestimmungen den Mitgliedstaaten nicht verbietet, bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen einzuräumen, und daß derartige steuerliche Erleichterungen legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dienen können (Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen, Slg. 1978, 1787).
  • EuGH, 15.03.1983 - 319/81

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 18.04.1991 - C-230/89
    8 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (Urteile vom 27. Februar 1980 in den Rechtssachen 168/78, Kommission/Frankreich, 169/78, Kommission/Italien, und 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 347, 385 und 447, und vom 15. März 1983 in der Rechtssache 319/81, Kommission/Italien, Slg. 1983, 601), gibt es bei alkoholischen Getränken eine unbeschränkte Zahl von Getränken, die als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 95 Absatz 1 zu betrachten sind; ferner gibt es, auch wenn sich keine hinreichende Gleichartigkeit zwischen den fraglichen Erzeugnissen feststellen lässt, gemeinsame Zuege, die genügend ausgeprägt sind, um die Annahme zuzulassen, daß wenigstens ein teilweiser oder potentieller Wettbewerb vorliegt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2004 - C-475/01

    Kommission / Griechenland

    Dasselbe gilt auch für das andere von der Kommission zitierte Urteil - das Urteil Kommission/Griechenland -, in dem der Gerichtshof ebenfalls den ihm vorgelegten Rechtsstreit nacheinander im Licht der Absätze 1 und 2 des Artikels 90 EG geprüft hat.

    21 - Urteil vom 18. April 1991 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-1909, Randnr. 9).

    32 - Urteil vom 18. April 1991 (Kommission/Griechenland, Randnr. 8).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-210/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-357, Randnr. 22), vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-217/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-5087, Randnr. 22) und vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-55/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-11499, Randnr. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.1999 - C-109/98

    CRT France International

    (63) - Vgl. z. B. Urteil vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-230/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-1909, Randnr. 8, sowie die dort zitierten Urteile) und Urteil Roders u. a. (zitiert in Fußnote 62, Randnr. 38).

    (71) - Vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 1992 in der Rechtssache C-327/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-3033, Randnr. 20).

  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt aber die Rechtmäßigkeit bestimmter Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen, insbesondere wenn sie die Aufrechterhaltung von Produktionen oder Betrieben erlauben sollen, die ohne diese besonderen Steuervergünstigungen wegen des Anstiegs der Produktionskosten nicht mehr rentabel wären, davon ab, dass die Mitgliedstaaten diese Möglichkeiten, wenn sie sich ihrer bedienen, in nicht diskriminierender und nicht schützender Weise auch auf eingeführte Erzeugnisse in gleicher Lage anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 27. Februar 1980, Kommission/Frankreich, 168/78, Slg. 1980, 347, Randnr. 16, vom 30. Oktober 1980, Schneider-Import, 26/80, Slg. 1980, 3469, Randnr. 9, und vom 18. April 1991, Kommission/Griechenland, C-230/89, Slg. 1991, I-1909, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-167/05

    Kommission / Schweden - Alkoholische Getränke - Unterschiedliche Besteuerung von

    Vgl. unlängst z. B. Urteil vom 18. April 1991, Kommission/Griechenland (C-230/89, Slg. 1991, I-1909).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-302/00

    Kommission / Frankreich

    31: - Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 170/78 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1980, 417, Randnr. 14) und vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-230/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-1909, Randnr. 9).
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Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.1991 - 120/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,3224
EuGH, 26.02.1991 - 120/88 (https://dejure.org/1991,3224)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.1991 - 120/88 (https://dejure.org/1991,3224)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 1991 - 120/88 (https://dejure.org/1991,3224)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EWG-Vertrag, Artikel 95
    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Diskriminierung - Verbot - Mehrwertsteuererhebung bei der Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat durch einen Nichtsteuerpflichtigen - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlaß von Maßnahmen, die es ermöglichen, die im Wert ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuererhebung im Binnenhandel; Verbot der Doppelbesteuerung

  • Judicialis

    EWGV Art. 169; ; EWGV Art. 95

  • rechtsportal.de

    EWGV Art. 169; EWGV Art. 95
    Steuerrecht - Inländische Abgaben - Diskriminierung - Verbot - Mehrwertsteuererhebung bei der Einfuhr von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat durch einen Nichtsteuerpflichtigen - Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Erlaß von Maßnahmen, die es ermöglichen, die im Wert ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Einfuhr - Nichtsteuerpflichtige - Abzug des Restbetrags der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1992, 122
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 05.05.1982 - 15/81

    Schul

    Auszug aus EuGH, 26.02.1991 - 120/88
    5 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 95 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Verbot der abgabenrechtlichen Diskriminierung eingeführter Waren enthält, das unmittelbare Wirkungen erzeugt und für die einzelnen Rechte begründet, die die innerstaatlichen Gerichte zu schützen haben (siehe insbesondere Urteil vom 5. Mai 1982 in der Rechtssache 15/81, Schul I, Slg. 1982, 1409, Randnr. 46).

    13 Insofern genügt der Hinweis, daß es zwar Sache des Gemeinschaftsgesetzgebers ist, eine gemeinsame Mehrwertsteuerregelung für diese Umsätze herbeizuführen; solange jedoch eine solche Regelung nicht getroffen worden ist, verbietet es Artikel 95 EWG-Vertrag, daß ein Mitgliedstaat seine Mehrwertsteuerregelung auf eingeführte Waren in einer Weise anwendet, die im Widerspruch zum Verbot der abgabenrechtlichen Diskriminierung steht (siehe Urteil Schul I, a. a. O.).

  • EuGH, 15.10.1986 - 168/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.02.1991 - 120/88
    10 Die den einzelnen gegebene Möglichkeit, sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf unmittelbar anwendbare Vertragsbestimmungen zu berufen, stellt nämlich nur eine Mindestgarantie dar und reicht für sich allein nicht aus, um die uneingeschränkte Anwendung des EWG-Vertrags zu gewährleisten (siehe Urteil vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945, Randnr. 11).

    Pflichten ermöglicht und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt, deren Einhaltung sicherzustellen (siehe Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 3249).

  • EuGH, 25.02.1988 - 299/86

    Drexl

    Auszug aus EuGH, 26.02.1991 - 120/88
    6 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung (siehe Urteile vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 47/84, Schul II, Slg. 1985, 1491, und vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86, Drexl, Slg. 1988, 1213) ist Artikel 95 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß bei der Berechnung der Mehrwertsteuer, die ein Mitgliedstaat auf eine von einem Nichtsteuerpflichtigen gelieferte Ware bei der Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat erhebt, während diese Steuer bei der Lieferung gleichartiger Waren durch eine Privatperson innerhalb des Einfuhrmitgliedstaats nicht erhoben wird, der Betrag der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, der zum Zeitpunkt der Einfuhr noch im Wert der Ware enthalten ist, in der Weise zu berücksichtigen ist, daß dieser Betrag nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen wird und darüber hinaus von der bei der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen wird.
  • EuGH, 27.02.1980 - 171/78

    Kommission / Denmark

    Auszug aus EuGH, 26.02.1991 - 120/88
    14 Die Durchführung der Harmonisierung des Abgabenrechts nach Artikel 99 EWG-Vertrag kann nämlich nicht zur Vorbedingung für die Anwendung des Artikels 95 gemacht werden, der die Mitgliedstaaten mit unmittelbarer Wirkung verpflichtet, ihr Abgabenrecht schon vor jeder Harmonisierung in nichtdiskriminierender Weise anzuwenden (siehe Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 171/78, Kommission/Dänemark, Slg. 1980, 447).
  • EuGH, 21.06.1988 - 257/86

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.02.1991 - 120/88
    Pflichten ermöglicht und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt, deren Einhaltung sicherzustellen (siehe Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, 3249).
  • EuGH, 21.05.1985 - 47/84

    Staatssecretaris van Financiën / Schul

    Auszug aus EuGH, 26.02.1991 - 120/88
    6 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung (siehe Urteile vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 47/84, Schul II, Slg. 1985, 1491, und vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 299/86, Drexl, Slg. 1988, 1213) ist Artikel 95 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß bei der Berechnung der Mehrwertsteuer, die ein Mitgliedstaat auf eine von einem Nichtsteuerpflichtigen gelieferte Ware bei der Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat erhebt, während diese Steuer bei der Lieferung gleichartiger Waren durch eine Privatperson innerhalb des Einfuhrmitgliedstaats nicht erhoben wird, der Betrag der im Ausfuhrmitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, der zum Zeitpunkt der Einfuhr noch im Wert der Ware enthalten ist, in der Weise zu berücksichtigen ist, daß dieser Betrag nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen wird und darüber hinaus von der bei der Einfuhr geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen wird.
  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    20 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die dem einzelnen eingeräumte Möglichkeit, sich vor den nationalen Gerichten auf unmittelbar anwendbare Vertragsvorschriften zu berufen, nur eine Mindestgarantie dar und reicht für sich allein nicht aus, um die uneingeschränkte Anwendung des Vertrages zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945, Randnr. 11, vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-120/88, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-621, Randnr. 10, und vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-119/89, Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-641, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

    (91) - Urteile vom 26. Februar 1991 in den Rechtssachen T-120/88 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-621, Randnr. 10), C-119/89 (Kommission/Spanien, Slg. 1991, I-641, Randnr. 9) und C-159/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-691, Randnr. 10); siehe auch die Urteile vom 20. März 1986 in der Rechtssache 72/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1986, 1219, Randnr. 20) und vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945, Randnr. 11).

    Es ist dann Sache des regionalen Gesetzgebers, dieser Situation abzuhelfen und die Wirkung des Gemeinschaftsrechts in vollem Umfang durchzusetzen: siehe u. a. die in der vorhergehenden Fußnote angeführten Urteile vom 26. Februar 1991 (Kommission/Italien, Randnr. 11; Kommission/Spanien, Randnr. 10, und Kommission/Griechenland, Randnr. 11); Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 257/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 3249, Randnr. 12).

    (127) - Siehe die Rechtsprechung, die der Gerichtshof zur Erstattung von Abgaben entwickelt hat, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben wurden: Urteil San Giorgio, Randnr. 14, Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 104/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 1799, Randnr. 7).

  • EuGH, 05.10.2010 - C-512/08

    Die französische Regelung in Bezug auf die Kostenerstattung für geplante

    Die Rechtsordnung des fraglichen Mitgliedstaats darf nämlich außerdem keine unklare Situation entstehen lassen, die die betroffenen Normadressaten bezüglich der ihnen eröffneten Möglichkeiten, sich auf diese mit unmittelbarer Wirkung versehene Bestimmung des Unionsrechts zu berufen, in einem Zustand der Ungewissheit lassen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 1986, Kommission/Italien, Randnr. 11, sowie Urteile vom 26. Februar 1991, Kommission/Italien, C-120/88, Slg. 1991, I-621, Randnr. 9, und Kommission/Spanien, C-119/89, Slg. 1991, I-641, Randnr. 8).
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